AGB´s
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Feuerwerken.
Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem Zeitpunkt einer Unterzeichnung eines Auftrages für die Durchführung eines Feuerwerkes. Sämtliche angeführten Punkte gelten, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, für das Team von Pyrodreams Bormann und deren Auftraggeber, nachstehend als Veranstalter bezeichnet.
2. Auftragserteilung
Sämtliche Vorgespräche bis zum Zeitpunkt der Auftragsunterzeichnung sind, sofern nicht anders vereinbart, kostenlos. Der Veranstalter zeigt sich mit der schriftlichen Auftragserteilung mit den AGB einverstanden.
3. Preise und Bezahlung
Für sämtliche Feuerwerksvorschläge behalten wir uns eine Änderung der Effekte und Effektreihenfolge vor. Sämtliche Vorschläge für die Feuerwerksveranstaltung sind nicht bindend und können aufgrund von äußeren Gegebenheiten d. h. Lieferschwierigkeiten, Regen, Trockenheit usw. kurzfristig ohne Einverständnis des Veranstalters geändert werden. Die Preise für die Feuerwerksveranstaltung werden bei Auftragserteilung schriftlich festgehalten und sind für beide Seiten bindend. Bei Auftragsunterzeichnung sind 70 % der Auftragssumme sofort zur Zahlung fällig, die restlichen 30 % am Tage der Veranstaltung nach Aufbau. Mögliche Zahlungsarten sind wahlweise per Überweisung oder Barzahlung. Abweichungen können schriftlich im Auftrag vereinbart werden. Sämtliche auftretenden Zusatzkosten wie beispielsweise Versicherungsprämien oder behördliche Genehmigungsgebühren sind dem Auftragswert hinzuzurechnen und werden von Pyrodreams Bormann ebenfalls schriftlichen dem Auftrag hinzugefügt. Verpflegungs- sowie ggf. notwendige Nächtigungskosten des Teams sind vom Veranstalter zu tragen.
4. Genehmigungen
Vor Beginn des Aufbaus müssen alle erforderlichen Zustimmungserklärungen Dritter vorliegen. Dazu gehört insbesondere eine schriftliche Genehmigung des Grundstückbesitzers, auf dessen Grundstück das Feuerwerk abgebrannt werden soll. Für die Einholung aller erforderlichen Zustimmungserklärungen Dritter hat der Veranstalter zu sorgen.
Ein entsprechendes Formularmuster wird vom Auftragnehmer auf Wunsch bereitgestellt. Die Anzeige eines Höhenfeuerwerks (Klasse IV) übernimmt der Auftragnehmer.
Die schriftliche Genehmigung für die Durchführung eines Kleinfeuerwerkes der Klasse II gem. § 24 (1) der 1. SprengV (Bekanntmachung vom 31.01.91, BGB. 1, S. 169) ist durch den Veranstalter einzuholen. Soll der Auftragnehmer diese Genehmigung einholen, so ist dies schriftlich in der Auftragserteilung festzuhalten. Der Veranstalter ist für diesen Fall verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche für die Erteilung dieser Genehmigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Stellt der Veranstalter diese Unterlagen dafür nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Alle bis dahin dem Auftragnehmer entstandenen Auslagen, sind in diesem Fall vom Veranstalter zu tragen.
5. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich mit der Vertragsunterzeichnung zur Einhaltung der AGB und der schriftlich festgehaltenen Zusatzregelungen. Es ist vom Veranstalter eine ungehinderte Anreise zum Abbrennplatz vor Ort sicherzustellen.
Der Veranstalter ist verpflichtet, den Abbrennplatz gegen das Betreten Unbefugter zu sichern. Er hat den Sicherheitsanordnungen des verantwortlichen Pyrotechnikers Folge zu leisten, anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Alle notwendigen Auslagen und Ausfälle, sind in diesem Falle vom Veranstalter zu tragen.
Alle Kosten, die durch die Durchführung von behördlichen Auflagen entstehen die nicht feuerwerkstechnischer Natur sind, hat der Veranstalter zu tragen
Die Entsorgung der abgebrannten Reste von pyrotechnischen Artikeln hat durch den Veranstalter zu erfolgen. Dieser hat am Tag der Veranstaltung einen geeigneten (feuerfesten) Behälter bereitzustellen.
Durch den Auftragnehmer erfolgt nach dem Abbrand des Feuerwerks eine Grobreinigung des Abbrennplatzes.
Die Feinreinigung des Abbrennplatzes ist vom Veranstalter auf eigene Kosten durchzuführen. Der Veranstalter hat den Auftragnehmer von Ansprüchen des Grundstückeigentümers wegen etwaiger Beeinträchtigungen des Grundstückes freizustellen.
Die unterschriebene Auftragserteilung (Vertrag) hat spätestens einen Tag vor Durchführung des Feuerwerks beim Auftragnehmer vorzuliegen. Anderenfalls behält sich der Auftragnehmer vor, vom Vertrag zurückzutreten.
Eventuell aufgefundene Blindgänger sind uns umgehend zu melden und nach Rücksprache mit Pyrodreams Bormann fachmännisch zu entsorgen.
6. Pflichten von Pyrodreams Bormann
Pyrodreams Bormann verpflichtet sich zur Einhaltung der AGB und der schriftlich festgehaltenen Zusatzregelungen. Pyrodreams Bormann verpflichtet sich im Sinne des Veranstalters weiter eine den äußeren Umständen angepasste bestmögliche Feuerwerkshow darzubieten. Für eventuelle Zündverzögerungen bzw. Zündversager aufgrund von unvorhergesehenen Witterungseinflüssen, kann keinerlei Haftung übernommen werden. Unser Team übernimmt die Grobreinigung des Abbrennplatzes. Die gefahrlose Entsorgung der pyrotechnischen Artikel wird durch uns sichergestellt. Grundsätzlich wird von Pyrodreams Bormann für entstandene Schäden durch das Feuerwerk keinerlei Haftung übernommen. Sämtliche auftretende Schäden Dritten sind durch den Veranstalter oder durch eine spezifische Haftpflichtversicherung zu begleichen. Es kann auf Wunsch des Veranstalters von Pyrodreams Bormann eine geeignete Veranstaltungshaftpflichtversicherung vermittelt oder in Rechnung gestellt werden.
7. Ausfall
Im Falle der Absage der Veranstaltung durch höhere Gewalt wie Dürre, Trockenheit, starker Regenfall, Nebel, Hagel, Gewitter, Tod, Unfall oder Krankheit ist seitens des Veranstalters eine Kostenpauschale in Höhe von € 500.- bei einem Auftragswert von bis zu € 3000.- bzw. eine Kostenpauschale in Höhe von € 1000.- ab einem Auftragswert von € 3000.- zu bezahlen.
Eventuell aufgetretene Anreisekosten bei Absage am Veranstaltungstag werden gesondert in Rechnung gestellt und betragen pro angefangenen Kilometer € 0,50. Das Recht einer Absage aus den vorstehend genannten Gründen steht beiden Vertragspartnern zu. Bei Absage durch die Firma Pyrodreams Bormann werden keinerlei Anreisekosten in Rechnung gestellt.
Grundsätzlich gilt, dass das Feuerwerk abgebrannt werden muss wenn es aufgebaut wurde. Für den Fall das ein Feuerwerk wieder abgebaut werden muss stellen wir 75 % des Auftragswerts in Rechnung.
Sollten die Punkte dieser AGB sowie die schriftlich festgehaltenen Zusatzregelungen vom Veranstalter nicht eingehalten werden, so steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Für diesen Fall ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, bereits geleistete Entgelte zu erstatten. Der Auftragnehmer haftet nicht bei Untersagung des Feuerwerks durch die jeweils zuständige Behörde.
8. Kündigung
Dem Veranstalter steht unter Einhaltung folgender Punkte jederzeit das Recht zu, die schriftliche Auftragserteilung zu kündigen:
– Bis zu 20 Tage vor jeweiliger Feuerwerksveranstaltung mit Zahlung von 10 % der Auftragssumme.
– Zwischen 19 und 14 Tage vor jeweiliger Feuerwerksveranstaltung mit der Zahlung von 30 % der Auftragssumme.
– Zwischen 13 und einem Tag vor jeweiliger Feuerwerksveranstaltung mit der Zahlung von 50 % der Auftragssumme.
Am Tage der Veranstaltung ist im Falle einer Kündigung durch den Veranstalter die volle Auftragssumme zu entrichten.
Dem Team von Pyrodreams Bormann steht durch mehrheitlichem Beschluss ebenfalls das Recht zu unter folgenden Punkten die Feuerwerksveranstaltung abzusagen:
Im Falle der Nichtbezahlung gem. Punkt 3 dieser AGB. Im Krankheitsfalle des verantwortlichen Pyrotechnikers. Ist dies der Fall bemühen wir uns um Weitergabe des Auftrages an einen unserer Partner. Eine Durchführungsgarantie kann in diesem Fall jedoch nicht übernommen werden. Wenn seitens des Veranstalters schriftlich festgehaltene sicherheitsrelevante Punkte zur Durchführung der Feuerwerksveranstaltung nicht eingehalten werden. Wenn Punkte dieser AGB sowie die schriftlich festgehaltenen Zusatzregelungen vom Veranstalter nicht eingehalten werden. Im Falle einer Kündigung durch Pyrodreams Bormann auf Grundlage anderer Umstände, als die bereits erwähnten, steht dem Veranstalter das Recht zu, die Auftragssumme in voller Höhe zurückzufordern.
9. Schadenersatz/Gewährleistung
Schadenersatzansprüche des Veranstalters aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers verursacht wurde.
Von der Tatsache losgelöst, dass der Auftragnehmer in Besitz einer vorgeschriebenen Versicherung ist, hat der Veranstalter eine Haftpflicht- und Unfallversicherung unter Einbeziehung der von Feuerwerken stehenden Gefahren abzuschließen und dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen.
10. Fotografie und Filmen
Die Feuerwerksveranstaltung wird durch uns fotografiert und/oder gefilmt. Sämtliche Rechte dieser Aufnahmen sind unser Eigentum und sind durch uns frei verwendbar. Sämtliche privaten Aufnahmen des Feuerwerkes sind nur für nicht gewerbliche Zwecke erlaubt. Gewerbliche Aufnahmen, Fernsehen, Presse, etc. sind uns vor Veranstaltungsbeginn bekannt zu geben. In diesem Punkt behalten wir uns eventuelle Auflagen vor. Diese werden gesondert schriftlich geregelt. Aufnahmen vom Abbrennplatz nach Aufbau, privat oder gewerblich, sind im Einzelnen durch uns zu genehmigen und durch ein Teammitglied zu begleiten.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für die vorgenannten Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Veranstalter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der jeweilige Veranstaltungsort. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist das sachlich zuständige Gericht, soweit nicht zwingend gesetzlich ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist.
12. Salvatorische Klausel
Durch die gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten solche Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am ähnlichsten kommen.
Stand: 26.12.2015
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Auftraggeber / Ort/ Datum